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AGer-Z 2013 Nr. 7

OR330a;Mangelndes Rechtsschutzinteresse für dieAbänderung eines Arbeitszeugnisses

Arbeitsgericht Zürich · 2013-04-30 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Urteil vom 25. Juni 2013 nicht ein; RA130007. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 10. September 2013 auf die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger; BGer. 4D_41/2013

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2013 Nr. 7 OR330a;Mangelndes Rechtsschutzinteresse für dieAbänderung eines Arbeitszeugnisses

7. OR 330a; Mangelndes Rechtsschutzinteresse für die Abänderung eines Arbeitszeugnisses Der Kläger verlangte diverse Zeugnisänderungen, worauf das Gericht einen entsprechenden Vorschlag ausarbeitete. Hierauf reagierte der Kläger mit Strafdrohungen. Aus dem Entscheid: «Im vorgeschlagenen Zeugnis wurde einerseits das Eintrittsdatum präzisiert, zumal der Kläger unbestrittenermassen seit 1988 bei der X. AG angestellt gewesen war und sein Arbeitsverhältnis erst infolge Fusion mit der Beklagten von dieser übernommen wurde. Andererseits wurden die Aufgabengebiete den Wünschen des Klägers entsprechend vervollständigt. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger die beantragten Änderungen damit begründet, dass der Satz „Herr A. hat uns per

30. Juni 2009 verlassen“ den Anschein erwecke, dass er fristlos entlassen worden sei. In der Folge wurde der Schlusssatz umformuliert und mit Zukunftswünschen ergänzt. Schliesslich wurde festgelegt, dass das Zeugnis durch zwei Personen aus der HR- Abteilung der Beklagten —und somit von ausserhalb des ehemaligen Arbeitsumfeldes des Klägers —unterzeichnet werden sollte. Obwohl die vorgeschlagenen Änderungen den Vorstellungen beider Parteien entsprachen und sich diese zunächst mit dem vorgeschlagenen Zeugnis einverstanden erklärten, führte der Kläger kurz vor Unterzeichnung des Vergleichs aus, dass er gegen sämtliche Mitarbeiter der Beklagten, welche das neue abgeänderte Arbeitszeugnis unterzeichnen würden, eine Strafanzeige wegen „Begünstigung“ einreichen wolle, weil diese die ganze Sache —namentlich die Fürsorgepflichtverletzung und das Mobbing —decken würden. Hierbei legte der Kläger jedoch nicht dar, aus welchem Grund er die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch unbekannte Personen aus dem HR als strafbar erachte. In der Folge scheiterte ein Vergleich, zumal sich die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den unterzeichnenden Angestellten nicht in der Lage sah, ihre Arbeitnehmer dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen. Das Verhalten des Klägers ist nicht nachvollziehbar, zumal das abgeänderte Zeugnis grösstenteils seinen Wünschen entsprach und wohlwollend formuliert war. Gerade in Bezug auf die unterzeichnenden Personen hatte der Kläger dargelegt, dass er die Unterschriften von vier Personen nicht akzeptiere und sich gegen diese nebst verschiedenen Strafanzeigen auch eine „Mobbingklage“ vorbehalte. Daher verlangte der Kläger die Unterzeichnung durch Dritte. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in der Hauptverhandlung dann auch deren Handeln als strafbar erachtete. Vielmehr lässt das Verhalten des Klägers darauf schliessen, dass er mit dem vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft an der Abänderung des Arbeitszeugnisses interessiert ist, zumal er durch seine Äusserung eine von ihm akzeptierte Abänderung des Arbeitszeugnisses vereitelte. Die Beklagte muss auch im Urteilsfall befürchten, dass die das (vom Gericht verordnete) Arbeitszeugnis unterzeichnenden Personen der Beklagten vom Kläger mit einer Strafanzeige eingedeckt werden. Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Prozess betreffend Abänderung des Arbeitszeugnisses verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Klage kann unter diesen Umständen nicht eingetreten werden.

Bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– ist das Verfahren kostenlos, weshalb keine Gerichtskosten zu sprechen sind (Art. 114 lit. c ZPO). Die Parteientschädigung ist nach den Grundsätzen von § 4 ff. AnwGebV festzusetzen. Für die Abänderung eines Arbeitszeugnisses ist von einem Streitwert in der Höhe eines halben Monatslohns auszugehen (Urteil des Arbeitsgerichts Zürich in AN110037 vom 1. September 2011). Vorliegend hat der Kläger bei der Beklagten zuletzt Fr. 9'416.67 brutto verdient, weshalb der Streitwert Fr. 4’708.30 beträgt. Folglich ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’177.– zu bezahlen (§ 4 AnwGebV).» (AH120185 vom 30. April 2013. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mit Urteil vom 25. Juni 2013 nicht ein; RA130007. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 10. September 2013 auf die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger; BGer. 4D_41/2013.)